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verfahrensrecht:protokollierung_bei_aussergerichtlichen_verhandlungen

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Protokollierung bei außergerichtlichen Verhandlungen

§ 159 (2) der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt die Protokollierung von Verhandlungen außerhalb der Sitzung und die Bedingungen für die Aufnahme von Protokollen über Güteverhandlungen.

§ 159 (2) ZPO

Absatz 1 gilt entsprechend für Verhandlungen, die außerhalb der Sitzung vor Richtern beim Amtsgericht oder vor beauftragten oder ersuchten Richtern stattfinden. Ein Protokoll über eine Güteverhandlung oder weitere Güteversuche vor einem Güterichter nach § 278 Absatz 5 wird nur auf übereinstimmenden Antrag der Parteien aufgenommen.

siehe auch

§ 159 ZPO → Protokollaufnahme
Regelt die Aufnahme von Protokollen über Verhandlungen und Beweisaufnahmen.

verfahrensrecht/protokollierung_bei_aussergerichtlichen_verhandlungen.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/12 10:04 von 127.0.0.1