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verfahrensrecht:protokollfuehrung_bei_verhandlungen_und_beweisaufnahmen

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Protokollführung bei Verhandlungen und Beweisaufnahmen

§ 159 (1) der Zivilprozessordnung (ZPO) legt fest, dass über die Verhandlung und jede Beweisaufnahme ein Protokoll aufzunehmen ist. Ein Urkundsbeamter kann hinzugezogen werden, wenn der Umfang oder die Schwierigkeit der Sache dies erfordert.

§ 159 (1) ZPO

Über die Verhandlung und jede Beweisaufnahme ist ein Protokoll aufzunehmen. Für die Protokollführung kann ein Urkundsbeamter der Geschäftsstelle zugezogen werden, wenn dies auf Grund des zu erwartenden Umfangs des Protokolls, in Anbetracht der besonderen Schwierigkeit der Sache oder aus einem sonstigen wichtigen Grund erforderlich ist.

siehe auch

§ 159 ZPO → Protokollaufnahme
Regelt die Aufnahme von Protokollen über Verhandlungen und Beweisaufnahmen.

verfahrensrecht/protokollfuehrung_bei_verhandlungen_und_beweisaufnahmen.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/12 10:04 von 127.0.0.1