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§ 850c der Zivilprozessordnung (ZPO) legt die Pfändungsgrenzen für Arbeitseinkommen fest, um den Schuldner vor übermäßigen Pfändungen zu schützen und sicherzustellen, dass er seinen Lebensunterhalt bestreiten kann.
§ 850c (1) ZPO → Unpfändbarkeit des Arbeitseinkommens
Arbeitseinkommen ist unpfändbar, wenn es bestimmte monatliche, wöchentliche oder tägliche Beträge nicht überschreitet.
§ 850c (2) ZPO → Erhöhung der Pfändungsgrenzen bei Unterhaltsverpflichtungen
Erhöht die unpfändbaren Beträge, wenn der Schuldner gesetzlich Unterhalt gewährt.
§ 850c (3) ZPO → Teilweise Unpfändbarkeit bei Überschreitung der Grenzen
Regelt die teilweise Unpfändbarkeit des Arbeitseinkommens, das die festgelegten Grenzen überschreitet.
§ 850c (4) ZPO → Bekanntmachung der Pfändungsfreigrenzen
Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz gibt die Pfändungsfreigrenzen bekannt.
§ 850c (5) ZPO → Berechnung des pfändbaren Teils
Bestimmt die Berechnungsmethode für den pfändbaren Teil des Arbeitseinkommens.
§ 850c (6) ZPO → Berücksichtigung eigener Einkünfte bei Unterhaltsberechtigten
Ermöglicht es dem Vollstreckungsgericht, eigene Einkünfte von Unterhaltsberechtigten bei der Berechnung des unpfändbaren Einkommens zu berücksichtigen.
ZPO, Buch 8, Abschnitt 2, Titel 2, Untertitel 2 → Pfändungsschutz
Regelt den Schutz von Arbeitseinkommen vor der Pfändung, indem unpfändbare Beträge und Erhöhungsbeträge für Unterhaltsverpflichtungen festgelegt werden.
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