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Dr. Martin Meggle-Freund

verfahrensrecht:pfaendungsgrenzen_fuer_arbeitseinkommen

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Pfändungsgrenzen für Arbeitseinkommen

§ 850c der Zivilprozessordnung (ZPO) legt die Pfändungsgrenzen für Arbeitseinkommen fest, um den Schuldner vor übermäßigen Pfändungen zu schützen und sicherzustellen, dass er seinen Lebensunterhalt bestreiten kann.

§ 850c (1) ZPO → Unpfändbarkeit des Arbeitseinkommens
Arbeitseinkommen ist unpfändbar, wenn es bestimmte monatliche, wöchentliche oder tägliche Beträge nicht überschreitet.

§ 850c (2) ZPO → Erhöhung der Pfändungsgrenzen bei Unterhaltsverpflichtungen
Erhöht die unpfändbaren Beträge, wenn der Schuldner gesetzlich Unterhalt gewährt.

§ 850c (3) ZPO → Teilweise Unpfändbarkeit bei Überschreitung der Grenzen
Regelt die teilweise Unpfändbarkeit des Arbeitseinkommens, das die festgelegten Grenzen überschreitet.

§ 850c (4) ZPO → Bekanntmachung der Pfändungsfreigrenzen
Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz gibt die Pfändungsfreigrenzen bekannt.

§ 850c (5) ZPO → Berechnung des pfändbaren Teils
Bestimmt die Berechnungsmethode für den pfändbaren Teil des Arbeitseinkommens.

§ 850c (6) ZPO → Berücksichtigung eigener Einkünfte bei Unterhaltsberechtigten
Ermöglicht es dem Vollstreckungsgericht, eigene Einkünfte von Unterhaltsberechtigten bei der Berechnung des unpfändbaren Einkommens zu berücksichtigen.

siehe auch

ZPO, Buch 8, Abschnitt 2, Titel 2, Untertitel 2 → Pfändungsschutz
Regelt den Schutz von Arbeitseinkommen vor der Pfändung, indem unpfändbare Beträge und Erhöhungsbeträge für Unterhaltsverpflichtungen festgelegt werden.

verfahrensrecht/pfaendungsgrenzen_fuer_arbeitseinkommen.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/12 19:36 von 127.0.0.1