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verfahrensrecht:bekanntmachung_der_pfaendungsfreigrenzen

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Bekanntmachung der Pfändungsfreigrenzen

§ 850c (4) der Zivilprozessordnung (ZPO) beschreibt die Bekanntmachung der Pfändungsfreigrenzen durch das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz.

§ 850c (4) ZPO

Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz macht im Bundesgesetzblatt Folgendes bekannt (Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung): 1. die Höhe des unpfändbaren Arbeitseinkommens nach Absatz 1, 2. die Höhe der Erhöhungsbeträge nach Absatz 2, 3. die Höhe der in Absatz 3 Satz 3 genannten Höchstbeträge. Die Beträge werden jeweils zum 1. Juli eines Jahres entsprechend der im Vergleich zum jeweiligen Vorjahreszeitraum sich ergebenden prozentualen Entwicklung des Grundfreibetrages nach § 32a Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 des Einkommensteuergesetzes angepasst; der Berechnung ist die am 1. Januar des jeweiligen Jahres geltende Fassung des § 32a Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 des Einkommensteuergesetzes zugrunde zu legen.

siehe auch

§ 850c ZPO → Pfändungsgrenzen für Arbeitseinkommen
Legt die Pfändungsgrenzen für Arbeitseinkommen fest, um den Schuldner vor übermäßigen Pfändungen zu schützen.

verfahrensrecht/bekanntmachung_der_pfaendungsfreigrenzen.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/12 19:36 von 127.0.0.1