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§ 850c (4) der Zivilprozessordnung (ZPO) beschreibt die Bekanntmachung der Pfändungsfreigrenzen durch das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz.
Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz macht im Bundesgesetzblatt Folgendes bekannt (Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung): 1. die Höhe des unpfändbaren Arbeitseinkommens nach Absatz 1, 2. die Höhe der Erhöhungsbeträge nach Absatz 2, 3. die Höhe der in Absatz 3 Satz 3 genannten Höchstbeträge. Die Beträge werden jeweils zum 1. Juli eines Jahres entsprechend der im Vergleich zum jeweiligen Vorjahreszeitraum sich ergebenden prozentualen Entwicklung des Grundfreibetrages nach § 32a Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 des Einkommensteuergesetzes angepasst; der Berechnung ist die am 1. Januar des jeweiligen Jahres geltende Fassung des § 32a Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 des Einkommensteuergesetzes zugrunde zu legen.
§ 850c ZPO → Pfändungsgrenzen für Arbeitseinkommen
Legt die Pfändungsgrenzen für Arbeitseinkommen fest, um den Schuldner vor übermäßigen Pfändungen zu schützen.
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