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§ 850c (1) der Zivilprozessordnung (ZPO) legt fest, dass Arbeitseinkommen unpfändbar ist, wenn es bestimmte Beträge nicht überschreitet.
Arbeitseinkommen ist unpfändbar, wenn es, je nach dem Zeitraum, für den es gezahlt wird, nicht mehr als 1. 1.178,59 Euro monatlich, 2. 271,24 Euro wöchentlich oder 3. 54,25 Euro täglich beträgt.
§ 850c ZPO → Pfändungsgrenzen für Arbeitseinkommen
Legt die Pfändungsgrenzen für Arbeitseinkommen fest, um den Schuldner vor übermäßigen Pfändungen zu schützen.
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