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§ 863 der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt die Pfändungsbeschränkungen bei Erbschaftsnutzungen, insbesondere wenn der Schuldner durch die Einsetzung eines Nacherben oder die Ernennung eines Testamentsvollstreckers beschränkt ist.
§ 863 (1) ZPO → Pfändungsschutz bei Erbschaftsnutzungen zur Unterhaltssicherung
Bestimmt, dass die Nutzungen der Erbschaft der Pfändung nicht unterworfen sind, soweit sie zur Erfüllung gesetzlicher Unterhaltspflichten und zur Bestreitung des standesmäßigen Unterhalts erforderlich sind.
§ 863 (2) ZPO → Unbeschränkte Pfändung bei Nachlassgläubigeransprüchen
Erlaubt die unbeschränkte Pfändung, wenn der Anspruch eines Nachlassgläubigers oder ein wirksames Recht gegenüber dem Nacherben oder Testamentsvollstrecker geltend gemacht wird.
§ 863 (3) ZPO → Anwendung auf fortgesetzte Gütergemeinschaft
Erweitert die Vorschriften auf den Anteil eines Abkömmlings an dem Gesamtgut der fortgesetzten Gütergemeinschaft, wenn dieser einer ähnlichen Beschränkung unterliegt.
ZPO, Buch 8, Abschnitt 2, Titel 2, Untertitel 2 → Pfändungsschutz
Regelt die Beschränkungen und Ausnahmen bei der Pfändung von Vermögensgegenständen, insbesondere im Hinblick auf den Schutz von Unterhaltsansprüchen und anderen gesetzlichen Verpflichtungen.
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