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verfahrensrecht:unbeschraenkte_pfaendung_bei_nachlassglaeubigeranspruechen

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Unbeschränkte Pfändung bei Nachlassgläubigeransprüchen

§ 863 (2) der Zivilprozessordnung (ZPO) erlaubt die unbeschränkte Pfändung, wenn der Anspruch eines Nachlassgläubigers oder ein wirksames Recht gegenüber dem Nacherben oder Testamentsvollstrecker geltend gemacht wird.

§ 863 (2) ZPO

Die Pfändung ist unbeschränkt zulässig, wenn der Anspruch eines Nachlassgläubigers oder ein auch dem Nacherben oder dem Testamentsvollstrecker gegenüber wirksames Recht geltend gemacht wird.

siehe auch

§ 863 ZPO → Pfändungsbeschränkungen bei Erbschaftsnutzungen
Regelt die Pfändungsbeschränkungen bei Erbschaftsnutzungen, insbesondere wenn der Schuldner durch die Einsetzung eines Nacherben oder die Ernennung eines Testamentsvollstreckers beschränkt ist.

verfahrensrecht/unbeschraenkte_pfaendung_bei_nachlassglaeubigeranspruechen.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/12 19:43 von 127.0.0.1