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§ 863 (2) der Zivilprozessordnung (ZPO) erlaubt die unbeschränkte Pfändung, wenn der Anspruch eines Nachlassgläubigers oder ein wirksames Recht gegenüber dem Nacherben oder Testamentsvollstrecker geltend gemacht wird.
Die Pfändung ist unbeschränkt zulässig, wenn der Anspruch eines Nachlassgläubigers oder ein auch dem Nacherben oder dem Testamentsvollstrecker gegenüber wirksames Recht geltend gemacht wird.
§ 863 ZPO → Pfändungsbeschränkungen bei Erbschaftsnutzungen
Regelt die Pfändungsbeschränkungen bei Erbschaftsnutzungen, insbesondere wenn der Schuldner durch die Einsetzung eines Nacherben oder die Ernennung eines Testamentsvollstreckers beschränkt ist.
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