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§ 863 (3) der Zivilprozessordnung (ZPO) erweitert die Vorschriften auf den Anteil eines Abkömmlings an dem Gesamtgut der fortgesetzten Gütergemeinschaft, wenn dieser einer ähnlichen Beschränkung unterliegt.
Diese Vorschriften gelten entsprechend, wenn der Anteil eines Abkömmlings an dem Gesamtgut der fortgesetzten Gütergemeinschaft nach § 1513 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs einer Beschränkung der im Absatz 1 bezeichneten Art unterliegt.
§ 863 ZPO → Pfändungsbeschränkungen bei Erbschaftsnutzungen
Regelt die Pfändungsbeschränkungen bei Erbschaftsnutzungen, insbesondere wenn der Schuldner durch die Einsetzung eines Nacherben oder die Ernennung eines Testamentsvollstreckers beschränkt ist.
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