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verfahrensrecht:anwendung_auf_fortgesetzte_guetergemeinschaft

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Anwendung auf fortgesetzte Gütergemeinschaft

§ 863 (3) der Zivilprozessordnung (ZPO) erweitert die Vorschriften auf den Anteil eines Abkömmlings an dem Gesamtgut der fortgesetzten Gütergemeinschaft, wenn dieser einer ähnlichen Beschränkung unterliegt.

§ 863 (3) ZPO

Diese Vorschriften gelten entsprechend, wenn der Anteil eines Abkömmlings an dem Gesamtgut der fortgesetzten Gütergemeinschaft nach § 1513 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs einer Beschränkung der im Absatz 1 bezeichneten Art unterliegt.

siehe auch

§ 863 ZPO → Pfändungsbeschränkungen bei Erbschaftsnutzungen
Regelt die Pfändungsbeschränkungen bei Erbschaftsnutzungen, insbesondere wenn der Schuldner durch die Einsetzung eines Nacherben oder die Ernennung eines Testamentsvollstreckers beschränkt ist.

verfahrensrecht/anwendung_auf_fortgesetzte_guetergemeinschaft.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/12 19:43 von 127.0.0.1