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§ 850l der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt die Pfändung von Gemeinschaftskonten, insbesondere die Bedingungen und Fristen, die das Kreditinstitut bei der Pfändung beachten muss.
§ 850l (1) ZPO → Pfändungsfrist bei Gemeinschaftskonten
Bestimmt, dass das Kreditinstitut erst nach einem Monat nach Zustellung des Überweisungsbeschlusses aus dem gepfändeten Guthaben leisten darf.
§ 850l (2) ZPO → Übertragung von Guthaben auf Einzelkonten
Erlaubt dem Schuldner, Guthaben von einem Gemeinschaftskonto auf ein Einzelkonto zu übertragen und dieses als Pfändungsschutzkonto zu führen.
§ 850l (3) ZPO → Anwendung auf Mitinhaber des Gemeinschaftskontos
Regelt die entsprechende Anwendung der Übertragungsbestimmungen auf andere natürliche Personen, die das Gemeinschaftskonto mit dem Schuldner unterhalten.
§ 850l (4) ZPO → Fortsetzung der Pfändungswirkungen
Beschreibt die Fortsetzung der Pfändungswirkungen auf das übertragene Guthaben auf Einzelkonten des Schuldners.
ZPO, Buch 8, Abschnitt 4 → Pfändungsschutz
Regelt den Schutz von Kontoguthaben und anderen Vermögenswerten vor Pfändungen, einschließlich der Bestimmungen für Pfändungsschutzkonten und die besonderen Bedingungen für die Pfändung von Gemeinschaftskonten.
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