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verfahrensrecht:anwendung_auf_mitinhaber_des_gemeinschaftskontos

finanzcheck24.de

Anwendung auf Mitinhaber des Gemeinschaftskontos

§ 850l (3) der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt die entsprechende Anwendung der Übertragungsbestimmungen auf andere natürliche Personen, die das Gemeinschaftskonto mit dem Schuldner unterhalten.

§ 850l (3) ZPO

Absatz 2 Satz 1 und 3 bis 5 ist auf natürliche Personen, mit denen der Schuldner das Gemeinschaftskonto unterhält, entsprechend anzuwenden.

siehe auch

§ 850l ZPO → Pfändung des Gemeinschaftskontos
Regelt die Pfändung von Gemeinschaftskonten, insbesondere die Bedingungen und Fristen, die das Kreditinstitut bei der Pfändung beachten muss.

verfahrensrecht/anwendung_auf_mitinhaber_des_gemeinschaftskontos.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/12 19:38 von 127.0.0.1