Benutzer-Werkzeuge

Webseiten-Werkzeuge


Seitenleiste

Anzeigen:

www.stilbetten.de



Ein Projekt von:
Dr. Martin Meggle-Freund

verfahrensrecht:fortsetzung_der_pfaendungswirkungen

finanzcheck24.de

Fortsetzung der Pfändungswirkungen

§ 850l (4) der Zivilprozessordnung (ZPO) beschreibt die Fortsetzung der Pfändungswirkungen auf das übertragene Guthaben auf Einzelkonten des Schuldners.

§ 850l (4) ZPO

Die Wirkungen von Pfändung und Überweisung von Guthaben auf dem Gemeinschaftskonto setzen sich an dem nach Absatz 2 Satz 1 auf ein Einzelkonto des Schuldners übertragenen Guthaben fort; sie setzen sich nicht an dem Guthaben fort, das nach Absatz 3 übertragen wird.

siehe auch

§ 850l ZPO → Pfändung des Gemeinschaftskontos
Regelt die Pfändung von Gemeinschaftskonten, insbesondere die Bedingungen und Fristen, die das Kreditinstitut bei der Pfändung beachten muss.

verfahrensrecht/fortsetzung_der_pfaendungswirkungen.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/12 19:38 von 127.0.0.1