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§ 850l (4) der Zivilprozessordnung (ZPO) beschreibt die Fortsetzung der Pfändungswirkungen auf das übertragene Guthaben auf Einzelkonten des Schuldners.
Die Wirkungen von Pfändung und Überweisung von Guthaben auf dem Gemeinschaftskonto setzen sich an dem nach Absatz 2 Satz 1 auf ein Einzelkonto des Schuldners übertragenen Guthaben fort; sie setzen sich nicht an dem Guthaben fort, das nach Absatz 3 übertragen wird.
§ 850l ZPO → Pfändung des Gemeinschaftskontos
Regelt die Pfändung von Gemeinschaftskonten, insbesondere die Bedingungen und Fristen, die das Kreditinstitut bei der Pfändung beachten muss.
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