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verfahrensrecht:parteioeffentlichkeit

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Parteiöffentlichkeit

§ 357 der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt die Parteiöffentlichkeit bei der Beweisaufnahme, indem es den Parteien erlaubt, der Beweisaufnahme beizuwohnen und die Modalitäten der Mitteilung von Terminen festlegt.

§ 357 (1) ZPO → Teilnahme der Parteien an der Beweisaufnahme
Erlaubt den Parteien, der Beweisaufnahme beizuwohnen.

§ 357 (2) ZPO → Mitteilung der Terminsbestimmung bei Beweisaufnahmeübertragung
Regelt die Mitteilung der Terminsbestimmung an die Parteien, wenn die Beweisaufnahme einem Mitglied des Prozessgerichts oder einem anderen Gericht übertragen wird.

siehe auch

ZPO, Buch 2, Abschnitt 1, Titel 5 → Allgemeine Vorschriften über die Beweisaufnahme
Regelt die grundlegenden Bestimmungen zur Durchführung der Beweisaufnahme im Zivilprozess, einschließlich der Rechte der Parteien und der Zuständigkeit der Gerichte.

verfahrensrecht/parteioeffentlichkeit.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/12 16:46 von 127.0.0.1