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§ 357 (2) der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt die Mitteilung der Terminsbestimmung an die Parteien, wenn die Beweisaufnahme einem Mitglied des Prozessgerichts oder einem anderen Gericht übertragen wird.
Wird die Beweisaufnahme einem Mitglied des Prozessgerichts oder einem anderen Gericht übertragen, so ist die Terminsbestimmung den Parteien ohne besondere Form mitzuteilen, sofern nicht das Gericht die Zustellung anordnet. Bei Übersendung durch die Post gilt die Mitteilung, wenn die Wohnung der Partei im Bereich des Ortsbestellverkehrs liegt, an dem folgenden, im Übrigen an dem zweiten Werktage nach der Aufgabe zur Post als bewirkt, sofern nicht die Partei glaubhaft macht, dass ihr die Mitteilung nicht oder erst in einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist.
§ 357 ZPO → Parteiöffentlichkeit
Regelt die Parteiöffentlichkeit bei der Beweisaufnahme, indem es den Parteien erlaubt, der Beweisaufnahme beizuwohnen und die Modalitäten der Mitteilung von Terminen festlegt.
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