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verfahrensrecht:parteimitwirkung_bei_beweisaufnahme_im_ausland

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Parteimitwirkung bei Beweisaufnahme im Ausland

§ 364 der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt die Mitwirkung der Parteien bei der Beweisaufnahme im Ausland.

§ 364 (1) ZPO → Anordnung zur Besorgung des Ersuchungsschreibens
Ermöglicht dem Gericht, anzuordnen, dass der Beweisführer das Ersuchungsschreiben besorgt und die Erledigung des Ersuchens betreibt.

§ 364 (2) ZPO → Beibringung einer öffentlichen Urkunde
Erlaubt dem Gericht, zu verlangen, dass der Beweisführer eine den Gesetzen des fremden Staates entsprechende öffentliche Urkunde beibringt.

§ 364 (3) ZPO → Fristbestimmung und Nutzung der Urkunde
Bestimmt, dass eine Frist zur Niederlegung der Urkunde festgelegt werden muss und regelt die Nutzung der Urkunde nach Fristablauf.

§ 364 (4) ZPO → Benachrichtigung des Gegners über Beweisaufnahme
Verpflichtet den Beweisführer, den Gegner über Ort und Zeit der Beweisaufnahme zu informieren, und regelt die Folgen bei Unterlassung.

siehe auch

ZPO, Buch 2, Abschnitt 1, Titel 5 → Allgemeine Vorschriften über die Beweisaufnahme
Regelt die allgemeinen Vorschriften zur Beweisaufnahme, einschließlich der Unmittelbarkeit, der Beibringungsfrist und der Parteiöffentlichkeit, sowie die Beweisaufnahme im Ausland und durch beauftragte oder ersuchte Richter.

verfahrensrecht/parteimitwirkung_bei_beweisaufnahme_im_ausland.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/12 16:48 von 127.0.0.1