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verfahrensrecht:beibringung_einer_oeffentlichen_urkunde

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Beibringung einer öffentlichen Urkunde

§ 364 (2) der Zivilprozessordnung (ZPO) erlaubt dem Gericht, zu verlangen, dass der Beweisführer eine den Gesetzen des fremden Staates entsprechende öffentliche Urkunde beibringt.

§ 364 (2) ZPO

Das Gericht kann sich auf die Anordnung beschränken, dass der Beweisführer eine den Gesetzen des fremden Staates entsprechende öffentliche Urkunde über die Beweisaufnahme beizubringen habe.

siehe auch

§ 364 ZPO → Parteimitwirkung bei Beweisaufnahme im Ausland
Regelt die Mitwirkung der Parteien bei der Beweisaufnahme im Ausland.

verfahrensrecht/beibringung_einer_oeffentlichen_urkunde.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/12 16:48 von 127.0.0.1