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verfahrensrecht:benachrichtigung_des_gegners_ueber_beweisaufnahme

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Benachrichtigung des Gegners über Beweisaufnahme

§ 364 (4) der Zivilprozessordnung (ZPO) verpflichtet den Beweisführer, den Gegner über Ort und Zeit der Beweisaufnahme zu informieren, und regelt die Folgen bei Unterlassung.

§ 364 (4) ZPO

Der Beweisführer hat den Gegner, wenn möglich, von dem Ort und der Zeit der Beweisaufnahme so zeitig in Kenntnis zu setzen, dass dieser seine Rechte in geeigneter Weise wahrzunehmen vermag. Ist die Benachrichtigung unterblieben, so hat das Gericht zu ermessen, ob und inwieweit der Beweisführer zur Benutzung der Beweisverhandlung berechtigt ist.

siehe auch

§ 364 ZPO → Parteimitwirkung bei Beweisaufnahme im Ausland
Regelt die Mitwirkung der Parteien bei der Beweisaufnahme im Ausland.

verfahrensrecht/benachrichtigung_des_gegners_ueber_beweisaufnahme.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/12 16:48 von 127.0.0.1