Benutzer-Werkzeuge

Webseiten-Werkzeuge


Seitenleiste

Anzeigen:

www.stilbetten.de



Ein Projekt von:
Dr. Martin Meggle-Freund

verfahrensrecht:ordnungsmittelandrohung_nach_prozessvergleich

finanzcheck24.de

Ordnungsmittelandrohung nach Prozessvergleich

Hat sich der Schuldner in einem Prozessvergleich zur Unterlassung verpflichtet, kann der Gläubiger grundsätzlich auch dann einen Antrag auf gerichtliche Androhung von Ordnungsmitteln nach § 890 Abs. 2 ZPO [→ Ordnungsmittelandrohung] stellen, wenn der Schuldner im Vergleich eine Vertragsstrafe versprochen hat.

Die gerichtliche Androhung von Ordnungsmitteln setzt in einem solchen Fall nicht voraus, dass der Unterlassungsschuldner bereits gegen die im Prozessvergleich titulierte Unterlassungspflicht verstoßen hat.

siehe auch

verfahrensrecht/ordnungsmittelandrohung_nach_prozessvergleich.txt · Zuletzt geändert: 2023/07/25 08:28 von 127.0.0.1