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Dr. Martin Meggle-Freund

verfahrensrecht:nicht_uebertragbare_forderungen

finanzcheck24.de

Nicht übertragbare Forderungen

§ 851 der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt die Pfändbarkeit von Forderungen, insbesondere in Bezug auf ihre Übertragbarkeit und die Bedingungen, unter denen nicht übertragbare Forderungen gepfändet werden können.

§ 851 (1) ZPO → Pfändbarkeit übertragbarer Forderungen
Bestimmt, dass eine Forderung nur insoweit der Pfändung unterliegt, als sie übertragbar ist.

§ 851 (2) ZPO → Pfändung nicht übertragbarer Forderungen
Erlaubt die Pfändung und Überweisung zur Einziehung von Forderungen, die nach § 399 BGB nicht übertragbar sind, soweit der geschuldete Gegenstand pfändbar ist.

siehe auch

ZPO, Buch 8, Abschnitt 2, Titel 2, Untertitel 2 → Besondere Vorschriften für die Zwangsvollstreckung in Forderungen
Regelt die speziellen Bedingungen und Einschränkungen, unter denen Forderungen gepfändet werden können, einschließlich der Übertragbarkeit und der besonderen Schutzvorschriften.

verfahrensrecht/nicht_uebertragbare_forderungen.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/12 19:39 von 127.0.0.1