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Dr. Martin Meggle-Freund

verfahrensrecht:pfaendbarkeit_uebertragbarer_forderungen

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Pfändbarkeit übertragbarer Forderungen

§ 851 (1) der Zivilprozessordnung (ZPO) legt fest, dass eine Forderung nur dann der Pfändung unterliegt, wenn sie übertragbar ist.

§ 851 (1) ZPO

Eine Forderung ist in Ermangelung besonderer Vorschriften der Pfändung nur insoweit unterworfen, als sie übertragbar ist.

siehe auch

§ 851 ZPO → Nicht übertragbare Forderungen
Regelt die Pfändbarkeit von Forderungen, insbesondere in Bezug auf ihre Übertragbarkeit.

verfahrensrecht/pfaendbarkeit_uebertragbarer_forderungen.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/12 19:39 von 127.0.0.1