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§ 851 (2) der Zivilprozessordnung (ZPO) erlaubt die Pfändung und Überweisung zur Einziehung von Forderungen, die nach § 399 BGB nicht übertragbar sind, soweit der geschuldete Gegenstand pfändbar ist.
Eine nach § 399 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nicht übertragbare Forderung kann insoweit gepfändet und zur Einziehung überwiesen werden, als der geschuldete Gegenstand der Pfändung unterworfen ist.
§ 851 ZPO → Nicht übertragbare Forderungen
Regelt die Pfändbarkeit von Forderungen, insbesondere in Bezug auf ihre Übertragbarkeit.
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