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verfahrensrecht:pfaendung_nicht_uebertragbarer_forderungen

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Pfändung nicht übertragbarer Forderungen

§ 851 (2) der Zivilprozessordnung (ZPO) erlaubt die Pfändung und Überweisung zur Einziehung von Forderungen, die nach § 399 BGB nicht übertragbar sind, soweit der geschuldete Gegenstand pfändbar ist.

§ 851 (2) ZPO

Eine nach § 399 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nicht übertragbare Forderung kann insoweit gepfändet und zur Einziehung überwiesen werden, als der geschuldete Gegenstand der Pfändung unterworfen ist.

siehe auch

§ 851 ZPO → Nicht übertragbare Forderungen
Regelt die Pfändbarkeit von Forderungen, insbesondere in Bezug auf ihre Übertragbarkeit.

verfahrensrecht/pfaendung_nicht_uebertragbarer_forderungen.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/12 19:39 von 127.0.0.1