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§ 949 der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt die Folgen einer nicht rechtzeitigen Einleitung des Hauptsacheverfahrens bei einer vorläufigen Kontenpfändung.
§ 949 (1) ZPO → Widerruf eines Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung
Ein im Inland erlassener Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung wird nach Artikel 10 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 durch Beschluss widerrufen.
§ 949 (2) ZPO → Zuständige Stelle für das Widerrufsformblatt
Die zuständige Stelle, an die das Widerrufsformblatt zu übermitteln ist, ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk das Vollstreckungsverfahren stattfinden soll oder stattgefunden hat.
ZPO, Buch 11, Titel 2 → Zwangsvollstreckung
Regelt die Durchführung der Zwangsvollstreckung, einschließlich der Bestimmungen zur vorläufigen Kontenpfändung und den damit verbundenen Verfahren.
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