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§ 949 (2) der Zivilprozessordnung (ZPO) legt fest, welches Gericht für die Übermittlung des Widerrufsformblatts zuständig ist.
Zuständige Stelle, an die gemäß Artikel 10 Absatz 2 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 das Widerrufsformblatt zu übermitteln ist, ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk das Vollstreckungsverfahren stattfinden soll oder stattgefunden hat. Ist ein in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union erlassener Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung im Inland zu vollziehen, hat das Amtsgericht nach Satz 1 den Beschluss, durch den das Gericht den Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung widerrufen hat, der Bank im Sinne des Artikels 4 Nummer 2 der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 zuzustellen.
§ 949 ZPO → Nicht rechtzeitige Einleitung des Hauptsacheverfahrens
Regelt die Folgen einer nicht rechtzeitigen Einleitung des Hauptsacheverfahrens bei einer vorläufigen Kontenpfändung.
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