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§ 949 (1) der Zivilprozessordnung (ZPO) beschreibt, dass ein im Inland erlassener Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung durch Beschluss widerrufen wird.
Ein im Inland erlassener Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung wird nach Artikel 10 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 durch Beschluss widerrufen.
§ 949 ZPO → Nicht rechtzeitige Einleitung des Hauptsacheverfahrens
Regelt die Folgen einer nicht rechtzeitigen Einleitung des Hauptsacheverfahrens bei einer vorläufigen Kontenpfändung.
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