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verfahrensrecht:mitteilung_von_urkunden_unter_rechtsanwaelten

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Mitteilung von Urkunden unter Rechtsanwälten

§ 135 der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt die Mitteilung von Urkunden zwischen Rechtsanwälten.

§ 135 (1) ZPO → Mitteilung von Urkunden von Hand zu Hand
Erlaubt es Rechtsanwälten, Urkunden von Hand zu Hand gegen Empfangsbescheinigung zu übermitteln.

§ 135 (2) ZPO → Rückgabepflicht von Urkunden
Bestimmt, dass ein Rechtsanwalt zur Rückgabe der ihm übergebenen Urkunde verurteilt werden kann, wenn er diese nicht fristgerecht zurückgibt.

§ 135 (3) ZPO → Beschwerde gegen Zwischenurteil
Ermöglicht die sofortige Beschwerde gegen ein Zwischenurteil.

siehe auch

ZPO, Buch 1, Abschnitt 3, Titel 1 → Mündliche Verhandlung
Regelt die Durchführung der mündlichen Verhandlung im Zivilprozess, einschließlich der Grundsätze der Mündlichkeit und der Möglichkeit schriftlicher Verfahren.

verfahrensrecht/mitteilung_von_urkunden_unter_rechtsanwaelten.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/12 09:57 von 127.0.0.1