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Dr. Martin Meggle-Freund

verfahrensrecht:beschwerde_gegen_zwischenurteil

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Beschwerde gegen Zwischenurteil

§ 135 (3) der Zivilprozessordnung (ZPO) ermöglicht die sofortige Beschwerde gegen ein Zwischenurteil.

§ 135 (3) ZPO

Gegen das Zwischenurteil findet sofortige Beschwerde statt.

siehe auch

§ 135 ZPO → Mitteilung von Urkunden unter Rechtsanwälten
Regelt die Mitteilung von Urkunden zwischen Rechtsanwälten.

verfahrensrecht/beschwerde_gegen_zwischenurteil.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/12 09:57 von 127.0.0.1