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§ 135 (3) der Zivilprozessordnung (ZPO) ermöglicht die sofortige Beschwerde gegen ein Zwischenurteil.
Gegen das Zwischenurteil findet sofortige Beschwerde statt.
§ 135 ZPO → Mitteilung von Urkunden unter Rechtsanwälten
Regelt die Mitteilung von Urkunden zwischen Rechtsanwälten.
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