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verfahrensrecht:mitteilung_von_urkunden_von_hand_zu_hand

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Mitteilung von Urkunden von Hand zu Hand

§ 135 (1) der Zivilprozessordnung (ZPO) erlaubt es Rechtsanwälten, die Mitteilung von Urkunden von Hand zu Hand gegen Empfangsbescheinigung zu bewirken.

§ 135 (1) ZPO

Den Rechtsanwälten steht es frei, die Mitteilung von Urkunden von Hand zu Hand gegen Empfangsbescheinigung zu bewirken.

siehe auch

§ 135 ZPO → Mitteilung von Urkunden unter Rechtsanwälten
Regelt die Mitteilung von Urkunden zwischen Rechtsanwälten.

verfahrensrecht/mitteilung_von_urkunden_von_hand_zu_hand.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/12 09:57 von 127.0.0.1