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verfahrensrecht:landesrechtliche_vollstreckungstitel

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Landesrechtliche Vollstreckungstitel

§ 801 der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt die Möglichkeit der Landesgesetzgebung, abweichende Vorschriften zur Zwangsvollstreckung zu erlassen und die Vollstreckung landesrechtlicher Schuldtitel im gesamten Bundesgebiet zu ermöglichen.

§ 801 (1) ZPO → Abweichende Vorschriften zur Zwangsvollstreckung durch Landesgesetzgebung
Erlaubt den Ländern, auf Grundlage anderer Schuldtitel als der in den §§ 704, 794 ZPO bezeichneten, die gerichtliche Zwangsvollstreckung zuzulassen und abweichende Vorschriften zu treffen.

§ 801 (2) ZPO → Vollstreckung landesrechtlicher Schuldtitel im Bundesgebiet
Ermöglicht die Vollstreckung aus landesrechtlichen Schuldtiteln im gesamten Bundesgebiet.

siehe auch

ZPO, Buch 8, Abschnitt 2, Titel 2 → Zwangsvollstreckung
Regelt die Durchführung der Zwangsvollstreckung, einschließlich der Voraussetzungen und Verfahren für die Vollstreckung von Titeln, sowie die Rechte und Pflichten der Beteiligten.

verfahrensrecht/landesrechtliche_vollstreckungstitel.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/12 19:12 von 127.0.0.1