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§ 801 (2) der Zivilprozessordnung (ZPO) ermöglicht die Vollstreckung aus landesrechtlichen Schuldtiteln im gesamten Bundesgebiet.
Aus landesrechtlichen Schuldtiteln im Sinne des Absatzes 1 kann im gesamten Bundesgebiet vollstreckt werden.
§ 801 ZPO → Landesrechtliche Vollstreckungstitel
Regelt die Möglichkeit der Landesgesetzgebung, abweichende Vorschriften zur Zwangsvollstreckung zu erlassen und die Vollstreckung landesrechtlicher Schuldtitel im gesamten Bundesgebiet zu ermöglichen.
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