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verfahrensrecht:ladungen

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Ladungen

§ 497 der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt die Anforderungen und Verfahren für die Ladung von Parteien im Zivilprozess.

§ 497 (1) ZPO → Ladung des Klägers ohne besondere Form
Bestimmt, dass die Ladung des Klägers zu einem bestimmten Termin ohne besondere Form erfolgen kann, sofern das Gericht keine Zustellung anordnet.

§ 497 (2) ZPO → Entbehrlichkeit der Ladung bei vorheriger Mitteilung
Regelt, dass eine Ladung nicht erforderlich ist, wenn der Termin bereits bei Einreichung der Klage oder des Antrags mitgeteilt wurde.

siehe auch

ZPO, Buch 8, Abschnitt 2, Titel 2, Untertitel 2 → Ladungen und Mitteilungen
Regelt die Anforderungen und Verfahren für Ladungen und Mitteilungen im Zivilprozess, einschließlich der Form und der Bedingungen, unter denen diese erfolgen müssen.

verfahrensrecht/ladungen.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/12 17:30 von 127.0.0.1