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§ 497 (2) der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt, dass eine Ladung nicht erforderlich ist, wenn der Termin bereits bei Einreichung der Klage oder des Antrags mitgeteilt wurde.
Die Ladung einer Partei ist nicht erforderlich, wenn der Termin der Partei bei Einreichung oder Anbringung der Klage oder des Antrages, auf Grund dessen die Terminsbestimmung stattfindet, mitgeteilt worden ist. Die Mitteilung ist zu den Akten zu vermerken.
§ 497 ZPO → Ladungen
Regelt die Anforderungen und Verfahren für die Ladung von Parteien im Zivilprozess.
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