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verfahrensrecht:ladung_des_klaegers_ohne_besondere_form

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Ladung des Klägers ohne besondere Form

§ 497 (1) der Zivilprozessordnung (ZPO) bestimmt, dass die Ladung des Klägers zu einem bestimmten Termin ohne besondere Form erfolgen kann, sofern das Gericht keine Zustellung anordnet.

§ 497 (1) ZPO

Die Ladung des Klägers zu dem auf die Klage bestimmten Termin ist, sofern nicht das Gericht die Zustellung anordnet, ohne besondere Form mitzuteilen. § 270 Satz 2 gilt entsprechend.

siehe auch

§ 497 ZPO → Ladungen
Regelt die Anforderungen und Verfahren für die Ladung von Parteien im Zivilprozess.

verfahrensrecht/ladung_des_klaegers_ohne_besondere_form.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/12 17:30 von 127.0.0.1