Anzeigen:
§ 593 der Zivilprozessordnung (ZPO) legt die Anforderungen an den Klageinhalt und die Beifügung von Urkunden im Urkundenprozess fest.
§ 593 (1) ZPO → Erklärung im Urkundenprozess
Die Klage muss die Erklärung enthalten, dass im Urkundenprozess geklagt werde.
§ 593 (2) ZPO → Beifügung von Urkunden
Die Urkunden müssen in Abschrift der Klage oder einem vorbereitenden Schriftsatz beigefügt werden. Im letzteren Fall muss zwischen der Zustellung des Schriftsatzes und dem Termin zur mündlichen Verhandlung ein der Einlassungsfrist gleicher Zeitraum liegen.
ZPO, Buch 5 → Urkunden- und Wechselprozess
Regelt die besonderen Verfahrensvorschriften für Prozesse, die auf Urkunden oder Wechseln basieren, einschließlich der Anforderungen an Klageinhalt und Beweismittel.
Partnerprojekte: waidlerwiki.de - chiemgau-wiki.de