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§ 131 der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt die Beifügung von Urkunden zu vorbereitenden Schriftsätzen im Zivilprozess.
§ 131 (1) ZPO → Beifügung von vollständigen Urkunden
Dem vorbereitenden Schriftsatz sind die in den Händen der Partei befindlichen Urkunden, auf die in dem Schriftsatz Bezug genommen wird, in Abschrift beizufügen.
§ 131 (2) ZPO → Beifügung von Auszügen aus Urkunden
Kommen nur einzelne Teile einer Urkunde in Betracht, so genügt die Beifügung eines Auszugs, der den Eingang, die zur Sache gehörende Stelle, den Schluss, das Datum und die Unterschrift enthält.
§ 131 (3) ZPO → Bekannte oder umfangreiche Urkunden
Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder von bedeutendem Umfang, so genügt ihre genaue Bezeichnung mit dem Erbieten, Einsicht zu gewähren.
ZPO, Buch 1, Abschnitt 3, Titel 1 → Verfahren vor den Gerichten
Regelt die allgemeinen Anforderungen und Abläufe im Verfahren vor den Gerichten, einschließlich der Einreichung von Schriftsätzen, Beifügung von Urkunden und Fristen.
§ 593 (2) der Zivilprozessordnung (ZPO) beschreibt die Anforderungen an die Beifügung von Urkunden zur Klage oder einem vorbereitenden Schriftsatz im Urkundenprozess.
Die Urkunden müssen in Abschrift der Klage oder einem vorbereitenden Schriftsatz beigefügt werden. Im letzteren Fall muss zwischen der Zustellung des Schriftsatzes und dem Termin zur mündlichen Verhandlung ein der Einlassungsfrist gleicher Zeitraum liegen.
§ 593 ZPO → Urkunden
Legt die Anforderungen an den Klageinhalt und die Beifügung von Urkunden im Urkundenprozess fest.
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