Benutzer-Werkzeuge

Webseiten-Werkzeuge


Seitenleiste

Anzeigen:

www.stilbetten.de



Ein Projekt von:
Dr. Martin Meggle-Freund

verfahrensrecht:klage_auf_leistung_des_interesses

finanzcheck24.de

Klage auf Leistung des Interesses

§ 893 der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt die Möglichkeit des Gläubigers, die Leistung des Interesses im Wege der Klage geltend zu machen.

§ 893 (1) ZPO → Recht des Gläubigers auf Leistung des Interesses
Durch die Vorschriften dieses Abschnitts wird das Recht des Gläubigers nicht berührt, die Leistung des Interesses zu verlangen.

§ 893 (2) ZPO → Geltendmachung des Anspruchs auf Leistung des Interesses
Den Anspruch auf Leistung des Interesses hat der Gläubiger im Wege der Klage bei dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges geltend zu machen.

siehe auch

ZPO, Buch 8, Abschnitt 2, Titel 2, Untertitel 2 → Vollstreckung von Ansprüchen auf Vornahme einer Handlung oder Unterlassung
Regelt die Durchsetzung von Ansprüchen, die auf die Vornahme einer Handlung oder Unterlassung gerichtet sind, einschließlich der Möglichkeiten zur Erzwingung der Leistung oder zur Abwehr von Widerstand.

verfahrensrecht/klage_auf_leistung_des_interesses.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/12 19:55 von 127.0.0.1