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§ 893 der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt die Möglichkeit des Gläubigers, die Leistung des Interesses im Wege der Klage geltend zu machen.
§ 893 (1) ZPO → Recht des Gläubigers auf Leistung des Interesses
Durch die Vorschriften dieses Abschnitts wird das Recht des Gläubigers nicht berührt, die Leistung des Interesses zu verlangen.
§ 893 (2) ZPO → Geltendmachung des Anspruchs auf Leistung des Interesses
Den Anspruch auf Leistung des Interesses hat der Gläubiger im Wege der Klage bei dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges geltend zu machen.
ZPO, Buch 8, Abschnitt 2, Titel 2, Untertitel 2 → Vollstreckung von Ansprüchen auf Vornahme einer Handlung oder Unterlassung
Regelt die Durchsetzung von Ansprüchen, die auf die Vornahme einer Handlung oder Unterlassung gerichtet sind, einschließlich der Möglichkeiten zur Erzwingung der Leistung oder zur Abwehr von Widerstand.
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