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verfahrensrecht:recht_des_glaeubigers_auf_leistung_des_interesses

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Recht des Gläubigers auf Leistung des Interesses

§ 893 (1) der Zivilprozessordnung (ZPO) stellt klar, dass das Recht des Gläubigers, die Leistung des Interesses zu verlangen, durch die Vorschriften dieses Abschnitts nicht berührt wird.

§ 893 (1) ZPO

Durch die Vorschriften dieses Abschnitts wird das Recht des Gläubigers nicht berührt, die Leistung des Interesses zu verlangen.

siehe auch

§ 893 ZPO → Klage auf Leistung des Interesses
Regelt die Möglichkeit des Gläubigers, die Leistung des Interesses im Wege der Klage geltend zu machen.

verfahrensrecht/recht_des_glaeubigers_auf_leistung_des_interesses.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/12 19:55 von 127.0.0.1