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verfahrensrecht:geltendmachung_des_anspruchs_auf_leistung_des_interesses

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Geltendmachung des Anspruchs auf Leistung des Interesses

§ 893 (2) der Zivilprozessordnung (ZPO) beschreibt, dass der Gläubiger den Anspruch auf Leistung des Interesses im Wege der Klage bei dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges geltend machen muss.

§ 893 (2) ZPO

Den Anspruch auf Leistung des Interesses hat der Gläubiger im Wege der Klage bei dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges geltend zu machen.

siehe auch

§ 893 ZPO → Klage auf Leistung des Interesses
Regelt die Möglichkeit des Gläubigers, die Leistung des Interesses im Wege der Klage geltend zu machen.

verfahrensrecht/geltendmachung_des_anspruchs_auf_leistung_des_interesses.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/12 19:55 von 127.0.0.1