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§ 1060 der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt die Vollstreckung inländischer Schiedssprüche und die Voraussetzungen für deren Vollstreckbarerklärung.
§ 1060 (1) ZPO → Vollstreckung inländischer Schiedssprüche
Bestimmt, dass die Zwangsvollstreckung stattfindet, wenn der Schiedsspruch für vollstreckbar erklärt ist.
§ 1060 (2) ZPO → Ablehnung der Vollstreckbarerklärung bei Aufhebungsgründen
Regelt die Ablehnung des Antrags auf Vollstreckbarerklärung unter Aufhebung des Schiedsspruchs, wenn bestimmte Aufhebungsgründe vorliegen.
ZPO, Buch 10, Abschnitt 8 → Voraussetzungen der Anerkennung und Vollstreckung von Schiedssprüchen
Regelt die Bedingungen, unter denen Schiedssprüche anerkannt und vollstreckt werden können, einschließlich der Anforderungen an die Vollstreckbarerklärung und der Berücksichtigung von Aufhebungsgründen.
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