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verfahrensrecht:ablehnung_der_vollstreckbarerklaerung_bei_aufhebungsgruenden

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Ablehnung der Vollstreckbarerklärung bei Aufhebungsgründen

§ 1060 (2) der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt die Ablehnung des Antrags auf Vollstreckbarerklärung unter Aufhebung des Schiedsspruchs, wenn bestimmte Aufhebungsgründe vorliegen.

§ 1060 (2) ZPO

Der Antrag auf Vollstreckbarerklärung ist unter Aufhebung des Schiedsspruchs abzulehnen, wenn einer der in § 1059 Abs. 2 bezeichneten Aufhebungsgründe vorliegt. Aufhebungsgründe sind nicht zu berücksichtigen, soweit im Zeitpunkt der Zustellung des Antrags auf Vollstreckbarerklärung ein auf sie gestützter Aufhebungsantrag rechtskräftig abgewiesen ist. Aufhebungsgründe nach § 1059 Abs. 2 Nr. 1 sind auch dann nicht zu berücksichtigen, wenn die in § 1059 Abs. 3 bestimmten Fristen abgelaufen sind, ohne dass der Antragsgegner einen Antrag auf Aufhebung des Schiedsspruchs gestellt hat.

siehe auch

§ 1060 ZPO → Inländische Schiedssprüche
Regelt die Vollstreckung inländischer Schiedssprüche und die Voraussetzungen für deren Vollstreckbarerklärung.

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