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verfahrensrecht:vollstreckung_inlaendischer_schiedssprueche

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Vollstreckung inländischer Schiedssprüche

§ 1060 (1) der Zivilprozessordnung (ZPO) bestimmt, dass die Zwangsvollstreckung stattfindet, wenn der Schiedsspruch für vollstreckbar erklärt ist.

§ 1060 (1) ZPO

Die Zwangsvollstreckung findet statt, wenn der Schiedsspruch für vollstreckbar erklärt ist.

siehe auch

§ 1060 ZPO → Inländische Schiedssprüche
Regelt die Vollstreckung inländischer Schiedssprüche und die Voraussetzungen für deren Vollstreckbarerklärung.

verfahrensrecht/vollstreckung_inlaendischer_schiedssprueche.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/12 20:24 von 127.0.0.1