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§ 1060 (1) der Zivilprozessordnung (ZPO) bestimmt, dass die Zwangsvollstreckung stattfindet, wenn der Schiedsspruch für vollstreckbar erklärt ist.
Die Zwangsvollstreckung findet statt, wenn der Schiedsspruch für vollstreckbar erklärt ist.
§ 1060 ZPO → Inländische Schiedssprüche
Regelt die Vollstreckung inländischer Schiedssprüche und die Voraussetzungen für deren Vollstreckbarerklärung.
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