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verfahrensrecht:inhalt_des_wiedereinsetzungsantrags

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Inhalt des Wiedereinsetzungsantrags

§ 236 (2) der Zivilprozessordnung (ZPO) beschreibt die Anforderungen an den Inhalt des Wiedereinsetzungsantrags und die Nachholung der versäumten Prozesshandlung.

§ 236 (2) ZPO

Der Antrag muss die Angabe der die Wiedereinsetzung begründenden Tatsachen enthalten; diese sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Prozesshandlung nachzuholen; ist dies geschehen, so kann Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.

§ 236 (1) ZPO → Form des Wiedereinsetzungsantrags

Ungenaue oder unklare Angaben im Wiedereinsetzungsantrag

Der Wiedereinsetzungsantrag die Angabe der die Wiedereinsetzung begründenden Tatsachen enthalten [§ 236 (2) ZPO → Inhalt des Wiedereinsetzungsantrags].

Strenge Anforderungen an die Substanziierung des Antrags: Die erforderlichen Angaben müssen innerhalb der Antragsfrist glaubhaftgemacht werden.

Zur Glaubhaftmachung sind alle Beweismittel der ZPO zulässig, sowie die eidesstattliche Versicherung.

Lediglich unklare oder ergänzungsbedürftige Angaben dürfen nach Fristablauf erläutert und vervollständigt werden, insbesondere, wenn deren Aufklärung nach § 139 ZPO geboten war1).

Werden die getroffenen organisatorischen Vorkehrungen nicht mit dem Antrag auf Wiedereinsetzung hinreichend vorgetragen und glaubhaft gemacht, so ist ein Organisationsverschulden des Prozeßbevollmächtigten zu vermuten.2)

Wenn das Vorbringen zur Begründung eines Wiedereinsetzungsantrags eine aus sich heraus verständliche, geschlossene Schilderung der tatsächlichen Abläufe, aus der sich ergibt, auf welchen konkreten Umständen das Fristversäumnis beruht, nicht enthält, hat das Rechtsmittelgericht in zureichender Weise darauf hinzuweisen, dass zur Prüfung der Begründetheit seines Wiedereinsetzungsantrags das bisherige Vorbringen nicht ausreicht, und dem Antragsteller Gelegenheit zu geben, die Lücken im Vorbringen zu ergänzen und/oder entsprechenden Zeugenbeweis anzutreten.3)

Erkennbar unklare oder ergänzungsbedürftige Angaben, deren Aufklärung nach § 139 ZPO geboten ist, können dabei auch noch nach Fristablauf ergänzt oder erläutert werden. Eine solche Vervollständigung der Angaben kann nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auch noch mit der Rechtsbeschwerde erfolgen.4)

Die Partei hat einen Verfahrensablauf vorzutragen und glaubhaft zu machen (§ 236 Abs. 2 Satz 1 ZPO), der ein Verschulden an der Nichteinhaltung der Frist zweifelsfrei ausschließt; verbleibt die Möglichkeit, dass die Einhaltung der Frist durch ein Verschulden des Prozessbevollmächtigten der Partei versäumt worden ist, ist der Antrag auf Wiedereinsetzung unbegründet.5)

Das gilt auch für einen Vortrag, nach dem mehrere Sachverhaltsgestaltungen möglich sind, wenn bei einer Sachverhaltsgestaltung ein der Partei zurechenbares Verschulden vorliegt.6)

Zur Begründung des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 236 ZPO müssen alle für seine Zulässigkeit und Begründetheit erforderlichen tatsächlichen Voraussetzungen angeführt werden. Daher müssen insbesondere die für die Wahrung der Frist des § 234 ZPO erforderlichen Angaben zum Wegfall des Hindernisses gemacht werden, sofern diese Frist nicht nach Aktenlage offensichtlich gewahrt ist.7)

Außerdem müssen die Umstände, aus denen sich ergibt, auf welche Weise und durch wessen Verschulden es zur Fristversäumung gekommen ist, durch eine geschlossene und aus sich heraus verständliche Schilderung der tatsächlichen Abläufe dargelegt werden. Dazu müssen alle Tatsachen, die für die Wiedereinsetzung von Bedeutung sein können, grundsätzlich innerhalb der Antragsfrist vorgetragen und gemäß § 236 Abs. 2 Satz 1 ZPO glaubhaft gemacht werden; nach dem Ablauf der Frist dürfen nur erkennbar unklare oder ergänzungsbedürftige Angaben, deren Aufklärung nach § 139 ZPO geboten ist, erläutert oder vervollständigt werden.8)

Nach § 234 Abs. 1, § 236 Abs. 2 ZPO müssen alle Tatsachen, die für die Gewährung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand von Bedeutung sein können, innerhalb der maßgeblichen Antragsfrist vorgetragen werden. Lediglich erkennbar unklare oder ergänzungsbedürftige Angaben, deren Aufklärung nach § 139 ZPO gebo-ten gewesen wäre, dürfen nach Fristablauf erläutert oder vervollständigt werden. Später nachgeschobene Tatsachen, die nicht der Erläuterung oder Ergänzung fristgerecht geltend gemachter Wiedereinsetzungsvoraussetzungen dienen, müssen unberücksichtigt bleiben.9)

Es genügt den Anforderungen des § 236 Abs. 2 Satz 1 ZPO, wenn der Antragsteller einen Geschehensablauf glaubhaft macht, bei dem nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren ist. Zur Glaubhaftmachung eines für die Bejahung der Wiedereinsetzung nach diesen Grundsätzen ausreichenden Versehens ist es dagegen nicht erforderlich, zusätzlich Gründe darzulegen und glaubhaft zu machen, die das Versehen erklären können.10)

Die Frage, ob die eine Wiedereinsetzung begründenden Tatsachen im Sinne von § 236 Abs. 2 Satz 1 ZPO glaubhaft gemacht sind, bestimmt sich nach den zu § 294 ZPO entwickelten Grundsätzen. Danach genügt ein geringerer Grad der richterlichen Überzeugungsbildung; die Behauptung ist glaubhaft gemacht, sofern eine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass sie zutrifft. Die Feststellung der überwiegenden Wahrscheinlichkeit unterliegt dem Grundsatz der freien Würdigung des gesamten Vorbringens.11)

Eine anwaltliche Versicherung ist grundsätzlich ein für die Glaubhaftmachung taugliches Mittel.12)

Ihre Überprüfung durch die Rechtsbeschwerde ist darauf beschränkt, ob der Tatrichter sich mit dem Prozessstoff und den Glaubhaftmachungsmitteln umfassend und widerspruchsfrei auseinandergesetzt und nicht gegen Denk- und Naturgesetze oder Erfahrungssätze verstoßen hat.13)

Reicht eine Partei, die nicht in der Lage ist, die Prozesskosten zu tragen, ihr vollständiges Gesuch um Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein Rechtsmittelverfahren nicht unter Verwendung der vorgeschriebenen Vordrucke und Beifügung aller erforderlichen Unterlagen innerhalb der Rechtsmittelfrist ein, war sie nicht ohne ihr Verschulden verhindert, die Rechtsmittelfrist einzuhalten.14)

siehe auch

§ 233 ZPO → Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

§ 236 ZPO → Wiedereinsetzungsantrag
Regelt die Form und den Inhalt des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.

1)
vgl. - zu § 234 Abs. 1, § 236 Abs. 2 ZPO - BGH, Beschl. v. 5.10.1999 - VI ZB 22/99, NJW 2000, 365, 366; Beschl. v. 12.6.2001 - X ZB 14/01, BGH-Rep 2001, 982; vgl. weiter Ingerl/Rohnke, Markengesetz, 2. Aufl., § 91 Rdn. 29; Ströbele in Ströbele/Hacker, Markengesetz, 7. Aufl., § 91 Rdn. 31
2)
vgl. BGH NJW 2004, 688, 689
3)
vgl. BGH, Beschluss vom 6. September 2022 - VIII ZB 24/21; BGH, Beschlüsse vom 2. August 2022 - VIII ZB 3/21, zur Veröffentlichung bestimmt, Rn. 16; vom 11. Mai 2021 - VIII ZB 65/20, NJW 2021, 3132 Rn. 17; vom 19. November 2020 - V ZB 49/20, juris Rn. 12; vom 17. Januar 2012 - VIII ZB 42/11, WuM 2012, 157 Rn. 8
4)
BGH, Beschluss vom 6. September 2022 - VIII ZB 24/21; m.V.a. BGH, Beschlüsse vom 2. August 2022 - VIII ZB 3/21, aaO Rn. 34; vom 11. Mai 2021 - VIII ZB 65/20, aaO Rn. 17; vom 28. April 2020 - VIII ZB 12/19, NJW-RR 2020, 818 Rn. 26; vom 16. Oktober 2018 - VI ZB 68/16, NJW-RR 2019, 502 Rn. 7; vom 17. Januar 2012 - VIII ZB 42/11, aaO Rn. 10
5)
BGH, Beschluss vom 23. Juni 2022 - I ZB 76/21; m.V.a. BGH, Beschluss vom 20. Oktober 2020 - VIII ZA 15/20, MDR 2021, 319 [juris Rn. 14]; Beschluss vom 18. November 2021 - I ZR 125/21, WRP 2022, 599 [juris Rn. 9]; Beschluss vom 10. Februar 2022 - I ZB 46/21, juris Rn. 7
6)
BGH, Beschluss vom 23. Juni 2022 - I ZB 76/21; m.V.a. BGH, Beschluss vom 22. Oktober 1981 - VII ZB 17/81, VersR 1982, 144 [juris Rn. 6]; Beschluss vom 3. Juli 2008 - IX ZB 169/07, NJW 2008, 3501 [juris Rn. 15]
7)
BGH, Beschl. v. 15. Februar 2018 - I ZB 51/17; m.V.a. Zöller/Greger, ZPO, 32. Aufl., § 236 Rn. 6 mwN
8)
st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 10. Januar 2013 - I ZB 76/11, AnwBl 2013, 233 Rn. 7; BGH, Beschluss vom 19. Juni 2013 - V ZB 226/12, juris Rn. 9; Beschluss vom 14. Juli 2015 - I ZB 27/14, FamRZ 2015, 1715 Rn. 13; Beschluss vom 16. August 2016 - V ZB 19/16, NJW 2016, 3312 Rn. 7
9)
BGH, Beschl. v. 10. November 2016 - I ZB 29/16; m.V.a. BGH, Beschluss vom 12. Mai 1998 VI ZB 10/98, NJW 1998, 2678, 2679; Beschluss vom 5. Oktober 1999 VI ZB 22/99, NJW 2000, 365, 366; BGH, NJW-RR 2016, 507 Rn. 11
10)
BGH, Beschl. v. 27. November 2014 - I ZB 37/14; m.V.a. BGH, Beschluss vom 8. Oktober 1998 - X ZB 33/97, NJW-RR 1999, 428, 429; Beschluss vom 16. November 2004 - VIII ZB 32/04, NJW-RR 2005, 1006 f.; Gerken in Wieczorek/Schütze, ZPO, 4. Aufl., § 236 Rn. 8; Musielak/Grandel, ZPO, 11. Aufl., § 236 Rn. 5
11)
BGH, Beschl. v. 27. November 2014 - I ZB 37/14; m.V.a. BGH, Beschluss vom 21. Dezember 2006 - IX ZB 60/06, NJW-RR 2007, 357 Rn. 11 f.
12)
BGH, Beschl. v. 27. November 2014 - I ZB 37/14; m.V.a. BGH, Urteil vom 2. November 1988 - IVb ZR 109/87, FamRZ 1989, 373, 374; Beschluss vom 18. Mai 2011 - IV ZB 6/10, NJOZ 2011, 1809 Rn. 11; Musielak/Grandel, ZPO, 11. Aufl., § 236 Rn. 5; Zöller/Greger, ZPO, 30. Aufl., § 294 Rn. 5
13)
BGH, Beschl. v. 27. November 2014 - I ZB 37/14
14)
BGH, Entscheidung vom 19.09.2024 - I ZA 4/24
verfahrensrecht/inhalt_des_wiedereinsetzungsantrags.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/31 13:51 von mfreund