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Dr. Martin Meggle-Freund

verfahrensrecht:inhalt_des_schuldnerverzeichnisses

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Inhalt des Schuldnerverzeichnisses

§ 882b der Zivilprozessordnung (ZPO) beschreibt den Inhalt des Schuldnerverzeichnisses, das vom zentralen Vollstreckungsgericht geführt wird.

§ 882b (1) ZPO → Führung des Schuldnerverzeichnisses durch das zentrale Vollstreckungsgericht
Erklärt, welche Personen im Schuldnerverzeichnis eingetragen werden, basierend auf Anordnungen durch Gerichtsvollzieher, Vollstreckungsbehörden oder Insolvenzgerichte.

§ 882b (2) ZPO → Angaben im Schuldnerverzeichnis
Listet die persönlichen Daten auf, die im Schuldnerverzeichnis angegeben werden müssen, einschließlich Name, Geburtsdatum und Wohnsitz.

§ 882b (3) ZPO → Weitere Angaben im Schuldnerverzeichnis
Beschreibt zusätzliche Informationen, die im Schuldnerverzeichnis enthalten sein müssen, wie Aktenzeichen und Gründe für die Eintragung.

siehe auch

ZPO, Buch 8, Abschnitt 2, Titel 6 → Schuldnerverzeichnis
Regelt die Führung und den Inhalt des Schuldnerverzeichnisses, das zentrale Vollstreckungsgericht und die Eintragungsanordnungen durch verschiedene Behörden.

verfahrensrecht/inhalt_des_schuldnerverzeichnisses.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/12 19:49 von 127.0.0.1