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verfahrensrecht:fuehrung_des_schuldnerverzeichnisses_durch_das_zentrale_vollstreckungsgericht

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Führung des Schuldnerverzeichnisses durch das zentrale Vollstreckungsgericht

§ 882b (1) der Zivilprozessordnung (ZPO) erklärt, welche Personen im Schuldnerverzeichnis eingetragen werden, basierend auf Anordnungen durch Gerichtsvollzieher, Vollstreckungsbehörden oder Insolvenzgerichte.

§ 882b (1) ZPO

Das zentrale Vollstreckungsgericht nach § 882h Abs. 1 führt ein Verzeichnis (Schuldnerverzeichnis) derjenigen Personen:

1. deren Eintragung der Gerichtsvollzieher nach Maßgabe des § 882c angeordnet hat; 2. deren Eintragung die Vollstreckungsbehörde nach Maßgabe des § 284 Abs. 9 der Abgabenordnung angeordnet hat; einer Eintragungsanordnung nach § 284 Abs. 9 der Abgabenordnung steht die Anordnung der Eintragung in das Schuldnerverzeichnis durch eine Vollstreckungsbehörde gleich, die auf Grund einer gleichwertigen Regelung durch Bundesgesetz oder durch Landesgesetz ergangen ist; 3. deren Eintragung das Insolvenzgericht nach Maßgabe des § 26 Absatz 2 oder des § 303a der Insolvenzordnung angeordnet hat.

siehe auch

§ 882b ZPO → Inhalt des Schuldnerverzeichnisses
Beschreibt den Inhalt des Schuldnerverzeichnisses, das vom zentralen Vollstreckungsgericht geführt wird.

verfahrensrecht/fuehrung_des_schuldnerverzeichnisses_durch_das_zentrale_vollstreckungsgericht.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/12 19:49 von 127.0.0.1