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Die zulassungsfreie Rechtsbeschwerde dient nicht der Richtigkeitskontrolle der Beschwerdeentscheidungen des Bundespatentgerichts, sondern ausschließlich der Sicherung der Verpflichtung des Beschwerdegerichts, seine Entscheidung zu begründen. Für die unterlegene Partei muss aus den schriftlichen Gründen der Entscheidung erkennbar sein, welche rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkte nach dem Willen des Bundespatentgerichts die getroffene Entscheidung tragen sollen.1)
Eine Gehörsverletzung [Art 103 (1) GG → Anspruch auf rechtliches Gehör] ist schon dann entscheidungserheblich, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass das Berufungsgericht bei Berücksichtigung des übergangenen Vorbringens anders entschieden hätte.2)
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