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§ 576 (3) der Zivilprozessordnung (ZPO) verweist auf die entsprechende Anwendung weiterer Paragraphen auf die Rechtsbeschwerde.
Die §§ 546, 547, 556 und 560 gelten entsprechend.
§ 576 ZPO → Gründe der Rechtsbeschwerde
Legt die zulässigen Gründe für eine Rechtsbeschwerde fest.
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