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Dr. Martin Meggle-Freund

verfahrensrecht:anwendung_weiterer_vorschriften_auf_die_rechtsbeschwerde

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Anwendung weiterer Vorschriften auf die Rechtsbeschwerde

§ 576 (3) der Zivilprozessordnung (ZPO) verweist auf die entsprechende Anwendung weiterer Paragraphen auf die Rechtsbeschwerde.

§ 576 (3) ZPO

Die §§ 546, 547, 556 und 560 gelten entsprechend.

siehe auch

§ 576 ZPO → Gründe der Rechtsbeschwerde
Legt die zulässigen Gründe für eine Rechtsbeschwerde fest.

verfahrensrecht/anwendung_weiterer_vorschriften_auf_die_rechtsbeschwerde.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/12 18:25 von 127.0.0.1