Benutzer-Werkzeuge

Webseiten-Werkzeuge


Seitenleiste

Anzeigen:

www.stilbetten.de



Ein Projekt von:
Dr. Martin Meggle-Freund

verfahrensrecht:anwendung_weiterer_vorschriften_auf_die_rechtsbeschwerde

finanzcheck24.de

Anwendung weiterer Vorschriften auf die Rechtsbeschwerde

§ 576 (3) der Zivilprozessordnung (ZPO) verweist auf die entsprechende Anwendung weiterer Paragraphen auf die Rechtsbeschwerde.

§ 576 (3) ZPO

Die §§ 546, 547, 556 und 560 gelten entsprechend.

siehe auch

§ 576 ZPO → Gründe der Rechtsbeschwerde
Legt die zulässigen Gründe für eine Rechtsbeschwerde fest.

verfahrensrecht/anwendung_weiterer_vorschriften_auf_die_rechtsbeschwerde.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/12 18:25 von 127.0.0.1