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§ 900 (1) der Zivilprozessordnung (ZPO) beschreibt die Bedingungen, unter denen ein Drittschuldner an den Gläubiger leisten darf, und die Möglichkeit einer abweichenden Anordnung durch das Vollstreckungsgericht.
Wird künftiges Guthaben auf einem Pfändungsschutzkonto gepfändet und dem Gläubiger überwiesen, darf der Drittschuldner erst nach Ablauf des Kalendermonats, der auf die jeweilige Gutschrift folgt, an den Gläubiger leisten oder den Betrag hinterlegen; eine Verlängerung des in § 899 Absatz 2 bezeichneten Zeitraums erfolgt dadurch nicht. Auf Antrag des Gläubigers kann das Vollstreckungsgericht eine von Satz 1 erster Halbsatz abweichende Anordnung treffen, wenn sonst unter Würdigung des Schutzbedürfnisses des Schuldners für den Gläubiger eine unzumutbare Härte entstünde.
§ 900 ZPO → Moratorium bei Überweisung an den Gläubiger
Regelt das Moratorium bei der Überweisung von gepfändetem Guthaben auf einem Pfändungsschutzkonto an den Gläubiger.
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