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verfahrensrecht:glaubhaftmachung_der_rechtzeitigen_klageerhebung

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Glaubhaftmachung der rechtzeitigen Klageerhebung

§ 589 (2) der Zivilprozessordnung (ZPO) verlangt die Glaubhaftmachung der rechtzeitigen Klageerhebung.

§ 589 (2) ZPO

Die Tatsachen, die ergeben, dass die Klage vor Ablauf der Notfrist erhoben ist, sind glaubhaft zu machen.

siehe auch

§ 589 ZPO → Zulässigkeitsprüfung
Beschreibt die Anforderungen an die Zulässigkeitsprüfung einer Klage im Urkundenprozess.

verfahrensrecht/glaubhaftmachung_der_rechtzeitigen_klageerhebung.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/12 18:30 von 127.0.0.1