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§ 589 (2) der Zivilprozessordnung (ZPO) verlangt die Glaubhaftmachung der rechtzeitigen Klageerhebung.
Die Tatsachen, die ergeben, dass die Klage vor Ablauf der Notfrist erhoben ist, sind glaubhaft zu machen.
§ 589 ZPO → Zulässigkeitsprüfung
Beschreibt die Anforderungen an die Zulässigkeitsprüfung einer Klage im Urkundenprozess.
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