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verfahrensrecht:entscheidung_ueber_die_zulaessigkeit_durch_beschluss

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Entscheidung über die Zulässigkeit durch Beschluss

§ 552 (2) der Zivilprozessordnung (ZPO) beschreibt, dass die Entscheidung über die Zulässigkeit der Revision durch Beschluss erfolgen kann.

§ 552 (2) ZPO

Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen.

siehe auch

§ 552 ZPO → Zulässigkeitsprüfung
Regelt die Zulässigkeitsprüfung im Revisionsverfahren.

verfahrensrecht/entscheidung_ueber_die_zulaessigkeit_durch_beschluss.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/14 07:18 von mfreund