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Durch die Gestaltungsklage wird ein Rechtsverhältnis mit Wirkung für Dritte gestaltet. Das rechtskräftige Urteil wirkt - im Gegensatz zur Leistungsklage - unmittelbar, ist demnach aus sich selbst heraus vollstreckbar (Wirkung „ipso iure“).
Die Gestaltungsklage ist vor allem im Gesellschaftsrecht und Familienrecht von Bedeutung. Beispiele sind:
im gewerblichen Rechtsschutz:
Beachte: Eine Markenlöschung ist keine Gestaltungsklage sondern eine Leistungsklage auf Abgabe einer Willenserklärung (§ 894) d.h. der Einwilligung in die Löschung der Marke. Folglich lautet der Tenor: „Der Beklagte wird verurteilt, in die Löschung der Marke X einzuwilligen.“ Bei einer Teillöschung muss entsprechend angegeben werden, für welche konkreten Waren/DL die Marke zu löschen ist.
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