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→ Gericht
§ 603 der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt den Gerichtsstand für Wechselklagen, also wo diese eingereicht werden können.
§ 603 (1) ZPO → Gerichtsstand für Wechselklagen nach Zahlungsort und allgemeinem Gerichtsstand
Legt fest, dass Wechselklagen sowohl bei dem Gericht des Zahlungsortes als auch bei dem Gericht des allgemeinen Gerichtsstandes des Beklagten eingereicht werden können.
§ 603 (2) ZPO → Gerichtsstand bei gemeinschaftlicher Klage gegen mehrere Wechselverpflichtete
Beschreibt die Zuständigkeit, wenn mehrere Wechselverpflichtete gemeinsam verklagt werden.
ZPO, Buch 6, Abschnitt 1, Titel 1 → Wechselprozess
Regelt die besonderen Vorschriften für Prozesse, die sich auf Wechsel beziehen, einschließlich der Zuständigkeit und der Klagevoraussetzungen.
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