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§ 603 (1) der Zivilprozessordnung (ZPO) legt fest, dass Wechselklagen sowohl bei dem Gericht des Zahlungsortes als auch bei dem Gericht des allgemeinen Gerichtsstandes des Beklagten eingereicht werden können.
Wechselklagen können sowohl bei dem Gericht des Zahlungsortes als bei dem Gericht angestellt werden, bei dem der Beklagte seinen allgemeinen Gerichtsstand hat.
§ 603 ZPO → Gerichtsstand
Regelt den Gerichtsstand für Wechselklagen, also wo diese eingereicht werden können.
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