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verfahrensrecht:gerichtsstand_fuer_wechselklagen_nach_zahlungsort_und_allgemeinem_gerichtsstand

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Gerichtsstand für Wechselklagen nach Zahlungsort und allgemeinem Gerichtsstand

§ 603 (1) der Zivilprozessordnung (ZPO) legt fest, dass Wechselklagen sowohl bei dem Gericht des Zahlungsortes als auch bei dem Gericht des allgemeinen Gerichtsstandes des Beklagten eingereicht werden können.

§ 603 (1) ZPO

Wechselklagen können sowohl bei dem Gericht des Zahlungsortes als bei dem Gericht angestellt werden, bei dem der Beklagte seinen allgemeinen Gerichtsstand hat.

siehe auch

§ 603 ZPO → Gerichtsstand
Regelt den Gerichtsstand für Wechselklagen, also wo diese eingereicht werden können.

verfahrensrecht/gerichtsstand_fuer_wechselklagen_nach_zahlungsort_und_allgemeinem_gerichtsstand.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/12 18:33 von 127.0.0.1